Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmen
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner)
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Land-schaftsgärtner (im Folgenden „Auftragnehmer“),
das sind insbesondere alle Ar-beiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Unternehmen im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner), soweit im Einzelfall keine
abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.
1.2. Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach den in der ÖNORM B 2110 geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbe-dingungen nichts Abweichendes regeln
und die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
1.3. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allge-meinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Rege-lungen des Konsumentenschutzgesetzes
widersprechen.
1.4. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer aus-drücklich und schriftlich anerkannt und
bestätigt werden.
1.5. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergän-zende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen un-wirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Best-immungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Angebot
2.1. Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsicht-lich aller angegebenen Daten
einschließlich des Honorars.
2.2. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.
2.3. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schrift-liche Auftragsbestätigung des
Auftragnehmers als angenommen.
2.4. Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfälti-gung und Veröffentlichung bedarf der
ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
3. Vertragsabschluß
3.1. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während
derselben vom Vertrag ohne Schadenersatz-verpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Ma-terialbeschaffung unmöglich macht.
3.2. Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise - an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
3.3. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestä-tigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht
zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung be-stimmter
Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträ-ge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, ge-hen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom
Auftragnehmer in Rech-nung gestellt werden.
3.4. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt not-wendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung
erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des
vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann
der Auftraggeber aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleiste-ten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des
vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet.
Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehen-de Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unver-züglich Nachricht zu geben. Wenn der
Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.
4. Ausführung der Arbeiten
4.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftragge-ber verpflichtet.
4.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in
dem die Witterungsverhältnisse die Ar-beiten verzögern bzw. unmöglich machen.
4.3. Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes
vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.
5. Abnahme
5.1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzei-gen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftrag-geber als Anzeige der
Fertigstellung.
Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen.
Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung
verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hinge-wiesen.
5.2. Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße fest-stellbar sind.
5.3. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt
auch für die vorzeitige Besichtigung von Fun-damenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.
5.4. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.
6. Mängelrüge
6.1. Für Lieferungen unter Unternehmern gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leis-tungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu
untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt wer-den bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu
rügen.
6.2. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6.3. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel
erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglicher Entdeckung zu rügen.
6.4. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ord-nungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder
dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erho-ben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von
Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, auf-grund von Mängeln sind in diesem Fällen ausgeschlossen.
7. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz
7.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr- dass seine Leistungen die im Vertrag aus-drücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorrausgesetzten Eigenschaf-ten haben und die Arbeiten sachgerecht
und fachgerecht ausgeführt wurden.
Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten
Pflanzen und Materialien.
7.2. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt
wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.
7.3. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefüll-tem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet.
Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
7.4. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen,
wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner
Einfluss-nahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen
zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind ge-sondert zu vereinbaren.
7.5. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auf-traggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung / Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den
Gewähr-leistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Auf-wand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergü-tung in angemessener Höhe
herabgesetzt wird.
7.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme (vergleiche oben Ab-schnitt 5) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingun-gen ausdrücklich etwas anderes
festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unter-nehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.
7.7. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden,
ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten
zu beweisen.
8. Rechnungslegung und Zahlung
8.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts
anderes vereinbart wurde.
8.2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt
8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten
Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungs-sätzen berechnet.
8.3. Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe
ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwi-schen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.
8.4. Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind abzüglich eines 7%-igen Deckungsrücklasses binnen 8 Ta-gen zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie
saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Der Deckungsrücklass kann über
Verlangen des Auftragnehmers durch einen Bankgarantiebrief ersetzt wer-den.
8.5. Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht über-steigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankga-rantie zu ersetzen. Zum Abzug eines
Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.
8.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Ver-zugszinsen in der Höhe von mindestens 6 % über der jeweiligen Bankrate zu be-rechnen; hierdurch werden darüber
hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Liefe-rungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des
Auftragnehmers.
9.2. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschrei-tung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Andro-hung der Ausübung des
Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfälli-ge, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
10. Schiedsgutachten und Gerichtsstand
10.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachver-ständigen, der auf Antrag eines der
Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist,
bin-dend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.
10.2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließ-lich österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller
aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist dasjenige sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Leistungserfüllung erfolgte, sofern keine andere vertragliche
Vereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.
Herausgegeben von der Bundesinnung der Gärtner und Floristen im November 2006.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Blumenfachgeschäfte
§ 1 Gestaltung der Bedingungen
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Blumenfachgeschäfts erfolgen aus-schließlich aufgrund der einheitlich geltenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Blumenfachgeschäfte“.
Von diesen AGBs abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ‚Einheitlichen Geschäftsbedin-gungen‘ unwirksam sein, so berührt
dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmun-gen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirk-same Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck
am nächsten kommt, zu ersetzen.
§ 2 Vertragsabschluß
Schriftliche Angebote des Blumenfachgeschäfts können nur unverzüglich angenom-men werden, es sei denn, dass eine längere Bindung vereinbart ist. Nebenabreden können nur schriftlich vereinbart
werden.
§ 3 Preise
Die Preise des Blumenfachgeschäfts verstehen sich einschließlich der gültigen Um-satzsteuer.
Zusatzleistungen, die über den eigentlichen Pflanzen- und Blumenverkauf hinausge-hen, sind gesondert zu vergüten, also etwa Anlieferungen, Versand, Extrabeiwerk, Sonderverpackungen, Karten,
Änderungen von Gebinden, Materialien, Arrangieren an drittem Ort, usw.
§ 4 Fälligkeit
Die Lieferungen des Blumenfachgeschäfts sind sofort in bar zu vergüten, sofern nicht ausnahmsweise ein Zahlungsziel vereinbart wird. Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber
angenommen.
§ 5 Lieferzeit und Gefahrtragung
Vorausbestellte Ware ist am vereinbarten Tag anzuliefern und anzunehmen. Bei Be-stellungen für Sonn- und Feiertage ist das Blumenfachgeschäft berechtigt, die Ware am Vortag anzuliefern. Wird der
Kunde am Vortag nicht angetroffen, wird das Blu-menfachgeschäft die vorausbestellte Ware am vereinbarten Tag anliefern. Jede Ver-sendung oder Anlieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des
Kunden. Das Blu-menfachgeschäft haftet nicht bei unleserlicher, unvollständiger oder falscher Liefer-anschrift. Für vom Kunden beigegebene Begleitwaren haftet das Blumenfachgeschäft nur bei grob
fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
(1) Hat der Kunde Waren vorausbestellt, so können die gelieferten Blumen bzw. Pflanzen in Struktur und Farbe gegenüber den besichtigten Pflanzen abweichen, soweit dies handelsüblich ist, es sei
denn, dass eine spezielle Vereinbarung über Sorte und/oder Pflanze getroffen wurde.
(2) Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, ist das Blumenfachgeschäft zunächst berechtigt, nach seiner Wahl dem Kunden Er-satz zu liefern oder
nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlie-ferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten
(3) Offensichtliche Mängel müssen dem Blumenfachgeschäft unverzüglich, spätes-tens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung, möglichst schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften
Waren sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Mangels befinden, zur Besichtigung durch das Blumenfachge-schäft bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen
schließt jede Gewährleistung des Blumenfachgeschäfts aus. Die Beweislastum-kehr gem. § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten die
gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
(4) Das Blumenfachgeschäft leistet keinen Ersatz bei Nichteinhaltung von Pflegehin-weisen.
(5) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätz-lich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist, sofern es sich nicht um einen Verbraucher handelt, vom
Geschädigten zu be-weisen.
(6) Von den Blumenfachgeschäften gelieferte Keramiken können aufgrund ihrer na-türlichen Porosität eine gewisse Wasseraufnahme besitzen; sie sind nicht als was-serdicht, sondern als mehr oder
weniger wasserundurchlässig zu bezeichnen. Das Blumenfachgeschäft kann deshalb keinen Ersatz für Schäden leisten, die dadurch entstehen, dass der Kunde es unterlässt, zusätzliche Überlaufgefäße,
Wasserauf-fangschalen oder ähnliche wasserdichte Behälter aufzustellen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Inhabers des Blumenfachgeschäfts.
§ 8 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Blumenfachgeschäfts.
Herausgegeben von der Bundesinnung der Gärtner und Floristen im März 2003.